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   BVerfG - 1 BvL 30/57   

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BVerfG - 1 BvL 30/57 (https://dejure.org/9999,123771)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    - 1 BvL 30/57, 11/61 -.

    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung: a) der §§ 43 Absatz 1 und 44 Absatz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) - Vorlage der 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. März 1961 - S 12 An 302/60 - (1 BvL 11/61) - und b) des § 1262 Absatz 5 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) - Vorlage der 8. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 1957 - S 8 J - 168/57 - (1 BvL 30/57).

    Verfahren 1 BvL 30/57: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die seit 1949 nahezu blind ist, war in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert.

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 103/60

    Verfassungswidrigkeit der Witwenversorgung nach dem BVersG - Ansoruch auf

    Wie in den gleichzeitig verkündeten Urteilen über die Gerichtsvorlage 1 BvL 101/58 zu C III 2 und über die Gerichtsvorlagen 1 BvL 30/57 - BVerfGE 17, 1 - und 1 BvL 11/61 - BVerfGE 16., 2306 - zu C III - dargelegt, ist diese Diskriminierung der typischen Unterhaltsbeiträge der Frau, die sie durch unmittelbare Arbeitsleistungen erbringt, gegenüber Geld- und Sachleistungen mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung unvereinbar; die Berücksichtigung dieser Leistungen ebenso wie die der Erträge aus dem Vermögen der Frau ist auch dort geboten, wo die wirtschaftlichen Leistungen des Ehegatten aus früherer Zeit unter die Normen eines Gesetzes zu subsumieren sind, das, wie das Versorgungsgesetz, erst nach dem Grundgesetz geschaffen worden ist.
  • BSG, 21.11.1969 - 12 RJ 110/66

    Zur Frage, wann in einem Mehrpersonenhaushalt ein Familienangehöriger vom

    Im Hinblick auf den Zweck des Übergangsgeldes (wirtschaftliche Sicherung während einer stationären Heilbehandlung) und aus sozialen Erwägungen ist es grundsätzlich nicht sinnvoll, bei der Beurteilung, welche Leistungen die Familienmitglieder zum gemeinsamen Unterhalt beigesteuert haben, einen Geldbetrag als Wert der Haushaltsarbeit dem Bareinkommen des Angehörigen hinzuzurechnen; die den Kinderzuschuß und die Hinterbliebenenrente betreffende Entscheidung des BVerfG vom 1963-07-24 - 1 BvL 30/57, 11/61 - steht dem nicht entgegen.
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